09.11.2011
Jeder Websitebetreiber muss eine konkrete Kennzeichnung seines Unternehmens auf seiner Website bereithalten. Wie zahlreiche Gerichte schon entschieden haben, gilt dies auch für gewerbliche Angebote bei ebay, amazon und mobile.de. Das LG Aschaffenburg (Urteil v. 19.08.2011, 2 HK O 54/11) hat nun entschieden, dass dies auch für den Unternehmensauftritt auf Facebook gilt.
Das LG Aschaffenburg hatte sich mit dem Rechtsstreit zweier Unternehmen zu befassen, die beide einen Internetauftritt bei Facebook betrieben und dort sowohl Neuigkeiten als auch Werbung für das Unternehmen einstellten.
Die Antragstellerin trug unter anderem vor, dass die Antragsgegnerin nicht Ihrer Pflicht aus § 5 TMG nachkomme und damit nicht die erforderlichen Pflichtangaben auf Ihrer Facebook Seite bereit hält. Die Antragsgegnerin reagierte auf eine diesbezügliche Abmahnung nicht.
Das Gericht bestätigte sodann, dass die Impressumspflicht auch für Internetauftritte bei Facebook gilt. Jedoch war das Gericht der Meinung, dass das Impressum nicht zwingend auf der gleichen Domain zu finden sein muss, wie der Internetauftritt selbst.
Es gibt daher zwei Möglichkeiten das Impressum bei Facebook einzubinden:
Ob sich auch andere Gerichte dem LG Aschaffenburg anschließen werden, bleibt abzuwarten. Um sich vor Abmahnungen zu schützen, sollte man jedoch das Thema beachten.